Whistleblowing

“Wer das Vertrauen verloren hat, kann nicht mehr verlieren“ - Publilius Syrus

Das neue Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern, das in die tschechische Rechtsordnung die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, transponieren soll, führt für gewählte Subjekte die Pflicht ein, ein internes System von Meldekanälen zu schaffen, das im Rahmen der Organisation den Leuten ermöglicht, intern Schädigung des öffentlichen Interesses, rechtswidrige Handlungen oder Versuche um Unterdrückung einer rechtswidrigen Handlung zu melden.

Das System muss eine sichere, technologisch sowie persönlich erreichbare und gesicherte, anonyme   Art des Empfangs und Folgemaßnahmen zu den Meldungen garantieren, so dass die Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden. Des Weiteren  müssen die Pflichtpersonen weitere administrative Prozesse einführen, die mit der Agenda des internen Vorgehens gegen die gemeldeten Verstöße zusammenhängen. Eine wesentliche Pflicht ist dann die Bestellung der Person zuständig für den Empfang und für die Folgemaßnahmen zu den Meldungen – genannt als Whistleblowing Officer. Der Termin ist bis Ende März 2022.

Die Meldungen können ein breites Spektrum von möglichen rechtswidrigen Handlungen betreffen, die Merkmale einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit haben. Des Weiteren kann man  Meldungen auch über Verstöße gegen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts auf den folgenden Gebieten erstatten: Vergabe öffentlicher Verträge, finanzielle Dienste und Märkte,  Anti-Geldwäsche (AML) Regulierung, Verbraucherschutz, Sicherheit des Transports, der Beförderung und des Verkehrs auf Straßenkommunikationen, Schutz vor schädlicher Strahlung und nukleare Sicherheit, Schutz der Umwelt, öffentlicher Gesundheit, Lebens- und Futtermittelsicherheit, sowie die Gesundheit, der Schutz und das Wohlergehen von Tieren, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten und die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme.

Die Pflicht bezieht sich auf alle Gesellschaften mit zumindest 25 Beschäftigten und dann vor allem auf öffentliche Auftraggeber (mit Ausnahme von Gemeinden bis 5 Tsd. Bewohner, wenn es um keine Gemeinde mit einer erweiterten Befugnis geht), Versicherungs- und Rückversicherungsanstalten, Banken, Investmentfonds, Verbraucherkreditgeber. Sollte kein internes System der Meldekanäle eingeführt werden, können hohe Strafen drohen. Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern sieht finanzielle Sanktionen bis in die Höhe von 1 000 000 CZK oder 5 % vom Nettoumsatz für die letzte beendete Rechnungsperiode vor.

Die Anwaltskanzlei Advokátní kancelář Kříž a partneři s.r.o. bietet eine vollständige Lösung an, wie solche Whistleblowing Systeme einzuführen. Der Leiter der Arbeitsgruppe für die Dienste zur Einführung der Whistleblowing-Systeme ist JUDr. Michal Morawski. Wir können auch die Ausübung der Funktion des Whistleblowing Officers extern besorgen, und zwar durch unseren kooperierenden Spezialisten  Mgr. et Mgr. Miroslav Šuma. Der hat schon umfangreiche Erfahrungen aus der Ausübung einer ähnlichen Funktion, denn seit der Einführung der GDPR übt er für viele unseren Klienten die Funktion des DPOs aus.