Tabakrecht

Die Anwaltskanzlei hat langjährige Erfahrungen und ausführliche theoretische sowie praktische Kenntnisse des Gesetzes über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse, des Gesetzes zur Werbungsregulierung, des Gesetzes zum Gesundheitsschutz vor schädlichen Wirkungen von Suchtmitteln, und des Gesetzes über Verbrauchsteuern, bei denen wir auch an deren Novellierungen teilgenommen haben. Mitglieder des Teams der Anwaltskanzlei haben auch ausgezeichnete Kenntnisse sekundärrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Verordnung über Tabakerzeugnisse und der Verordnung über E-Zigaretten, und zumindest ebenso ausgezeichnete Kenntnisse der REACH-Verordnung, der EUTPD-Richtlinie (Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen) und anschließender Vorschriften der Europäischen Union.

Mit Rücksicht darauf, dass Tabakgesellschaften primär auf den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten gerichtet sind, nehmen wir an, dass was diese Gesellschaften wesentlich finden, sind unsere Assistenz auf dem Gebiet der Einfuhr und des Vertriebs solcher Erzeugnisse, deren Kennzeichnung, der Möglichkeiten des Verkaufs und der Nutzung dieser, und der Werbung für diese Erzeugnisse, sowie unser Beistand bei der Vorbereitung legislativer Änderungen und unsere Beratung über Zoll- und Steuerangelegenheiten, samt eventueller Vertretung vor Zollbehörden zuständig für die Erhebung der Verbrauchsteuern auf Tabakerzeugnisse.

Die Anwaltskanzlei Advokátní kancelář Kříž a partneři erbringt Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet von Tabakrecht schon seit 1991. Seit den letzten mindestens 15 Jahren haben unsere Empfehlungen und rechtliche Ratschläge die Richtigkeitsprüfung vor Aufsichtsbehörden sowie vor Gerichten bestanden. In dem ganzen oben angeführten Zeitraum hat unsere Kanzlei keinen Streitfall auf diesem Gebiet verloren und ihren Mandanten wurde keine Sanktion seitens der Aufsichtsstaatsorgane  auferlegt.  In einer ganzen Reihe von weiteren Fällen hat unsere Kanzlei sogar ihre eigene rechtliche Auffassung erfolgreich  verteidigt, bzw. Argumente der Aufsichtsbehörden widerlegt. Des Weiteren ist es zu ergänzen, dass Erfahrungen unserer Anwaltskanzlei auch für die juristische Unterstützung ihrer Klienten bei bedeutenden legislativen Änderungen  (LIP, EUTPD II usw.) geltend gemacht wurden. Ohne Übertreibung kann man also sagen, dass aufgrund der Entscheidungspraxis in wesentlichen Abschnitten der Rechtsregelung unsere Kanzlei umfangreiche, in langfristig feststehenden rechtlichen Auffassungen logisch abgerundete Erfahrungen hat.